Operationale Grenzen der Emissionsbilanzierung von Produkten
Für die Organisationseinheit Produkte werden die operationalen Grenzen auf Grundlage des einheitlichen Datensatzes erfasst und mindestens zusammenfassend oder aufgeschlüsselt für jedes einzelne Reiseangebot ausgewiesen.
Für die Organisationseinheit Landgestützte Reisen gilt: Ort des Treffpunkts und Ort der Verabschiedung bilden die operationale Grenze der Emissionsbilanzierung. Die Emissionen der Anreise des Kunden und des Bergführers werden dabei nicht erfasst. Die Anreise des Bergführers, sowie die während der Tour entstehenden Emissionen werden zu einem späteren Zeitpunkt gesondert in einer Gesamtrechnung pro Jahr erfasst.
Für die Organisationseinheit Flugreisen gilt: Der am häufigsten benutzte Flughafen des jeweiligen Mitglieds bildet als sogenannter Referenzflughafen die organisatorische Grenze der Emissionsbilanzierung. Die Emissionen einer Flugreise berechnen sich somit grundsätzlich ab / bis Referenzflughafen im Heimatland, unabhängig davon ob der Flug Bestandteil des Reisepreises ist oder nicht. Der ausgewiesene CO₂ Wert des Reiseangebots muss darüber hinaus zwingend die CO₂ Emissionen des Fluges ausweisen. Die Anreise des Bergführers sowie die während der Tour entstehenden Emissionen werden zu einem späteren Zeitpunkt gesondert in einer Gesamtrechnung pro Jahr erfasst.